1.0.
Die Qualitätssicherung Berlin (im Folgenden: QSB) führt die ihr
übertragenen Arbeiten im Sinne des Dienst- und Werkvertragsrecht nach
den Vorschriften des BGB § 631 ff. aus.
2.0.
Es handelt sich um einen gemischten Werk-/Dienstvertrag
3.0.
Die QSB haftet nicht für die Schlusszusammensetzung und die technische
Qualität im Zusammenwirken der Teile.
4.0.
Die QSB prüft im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers und des
Bestellers. Für Schäden, die durch nicht sachgemäße Prüfanweisungen
und oder nicht geeignete Prüfmittel entstehen haftet die QSB nicht.
5.0.
Über die Vorgaben soll - um Unklarheiten zu vermeiden - wenn nötig und
möglich eine schriftliche Dokumentation vorgelegt werden.
6.0.
Der Besteller und Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung an
QSB deren AGB ausdrücklich an.
7.0.
Erfolgt kein Widerspruch, so gehen die AGB der Auftragnehmerin (QSB)
anders lautenden AGB vor.
8.0.
Sollte das Wesen des Werkvertragsrechts die gegenseitigen Leistungen
nicht hinreichend speziell und genügend umschreiben, so gelten
ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
9.0.
Dies gilt insbesondere für Fragen der Vergütungsregelungen.
10.0.
Die QSB hat bei Dauerverträgen (länger als eine Woche) Anspruch auf
angemessene Abschlagszahlung je nach Leistungsstand.
11.0.
Die von QSB abgegebenen Angebote sind zunächst frei bleibend und
unverbindlich. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst nach
Bestellung und durch die ausdrückliche Bestätigung der QSB zustande.
12.0.
Der Vertrag kann auch durch konkludentes Handeln der Vertragsparteien
zustande kommen, insbesondere in Fällen, in denen die QSB den Auftrag
in einem zeitlich kurzen Rahmen übernehmen soll. Der Vertrags- und
Leistungsinhalt soll aber in einem angemessenen Zeitfenster zwischen
den Parteien festgelegt werden.
13.0.
Die Vergütung erfolgt nach der Maßgabe der vertraglichen Abrede,
Ausfüllung und Leistungs-Inhaltsbestimmung. Hilfsweise richtet sich
das Leistungsbild nach § 315 BGB.
14.0.
Leer- und Wartezeiten, die die QSB nicht zu vertreten hat, sondern in
der Sphäre des Aufraggebers auftreten, dürfen nicht zu Lasten der QSB
gehen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt, sofern für
diesen Fall zwischen den Parteien keine schriftlichen
Sondervereinbarungen getroffen worden sind.
15.0.
Vergütungen werden, sofern nichts anderes vereinbart, 14 Kalendertage
nach dem Datum der Rechnungslegung zur Zahlung fällig, maßgeblich ist
der Tag des Zahlungseingangs auf dem von QSB benannten Konto.
16.0.
Der Auftraggeber und Besteller kommt durch Mahnung durch die QSB in
Verzug. Die Zinsberechnung erfolgt nach §§ 288, 247 BGB und beträgt in
der Regel 8% über dem Basiszinssatz.
•Verbraucherrelevante Interessen sind in der Regel nicht zu
berücksichtigen.
•Es wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von
Inkassobüros/Rechtsanwälten als Verzugskosten an den Auftraggeber und
Zahlungsschuldner weiter geleitet werden.
Die Auftragnehmerin (QSB) bestimmt, sofern bereits Kosten und Zinsen
entstanden sind, auf welche Position die vom Zahlungsschuldner
erbrachte Leistung anzurechnen ist; so kann die QSB Zahlungen auf
Kosten und Zinsen vorderst anrechnen.
17.0.
Auf Verlangen kann die QSB Sicherheiten wie Bankbürgschaften,
Abtretungen etc. in Anspruch nehmen.
18.0.
Die Auftragnehmerin (QSB) ist jederzeit berechtigt für abgeschlossene
Leistungsinhalte (auch temporär gemeint)
Zwischenrechnungen/Abschlagszahlungen zu erstellen.
19.0.
Für den Fall der Vergütungs- und Vermögensgefährdung ist die QSB
berechtigt die weitere Ausführung der Arbeiten einzustellen und zu
verweigern. Auf das synallagmatische Lot haben Auftraggeber und
Auftragnehmerin stets ein besonderes Augenmerk zu richten. Das
besondere Kooperationsgebot analog den Bestimmungen im privaten
Baurecht ist dabei heranzuziehen.
20.0.
Die QSB verpflichtet sich die Werk- und Dienstleistung nach Maßgabe
der vertraglichen Bestimmungen und Abreden fristgerecht auszuführen.
21.0.
Die QSB haftet nicht auf Grund Ereignisse höherer Gewalt oder von
Erschwernissen, die den Leistungserfolg hindern, mindern oder
unmöglich machen und die im Einflussbereich und der Sphäre von Dritten
liegen.
22.0.
Vertragstrafenregelungen sind nur gültig, wenn sie gesondert
vereinbart wurden. Als Obergrenze gelten die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze analog des privaten Baurechts.
Verzögerungen oder Behinderungen, die in der Sphäre des Auftraggebers
liegen, können eine Vertragsstrafe nicht auslösen; dies auch dann
nicht, wenn eine Behinderungsanzeige der QSB unterblieben ist.
23.0.
Gewährleistungsansprüche gegenüber der QSB sind nicht abtretbar.
Für die Gewährleistungsansprüche gelten im Übrigen die gesetzlichen
Bestimmungen. Der Beweis des ersten Anscheins (Primafacie-Beweis) ist
dabei zwischen den Parteien insoweit ausgeschlossen, als dass zunächst
eine Produkthaftung vermutet wird.
24.0.
Ansprüche aus deliktischen Handlungen von Erfüllungs-
Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin sind nur gegenüber dem
jeweiligen Verursacher durchsetzbar.
25.0.
Die Parteien verpflichten sich zum Abschluss von Haftverpflichtungen;
auf Verlangen sind die Policen vorzulegen.
26.0.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Rahmen sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der anderen und sonstigen Bestimmungen nicht
unberührt und eine Lösung vereinbart und gesucht, die dem
vertraglichen Zweck und den wirtschaftlichen Interessen der Parteien
am ehesten entspricht.
Berlin. Stand 02/2009